Brauchtumsveranstaltungen

Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

StVOuaVsAusnV 2
Geltung ab 22.03.1989

(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 7. 8.2002 I 3267 +++)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), Nummer 3 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert durch Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:

§ 1

(1) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen gelten als von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert worden ist, ausgenommen, wenn sie

1. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,

2. für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,

3. zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen oder

4. auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach Nummer 1, 2 oder 3 verwendet werden.

Dies gilt nur, wenn

1. für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis erteilt und hierüber mindestens ein in § 18 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannter Nachweis ausgestellt ist und

2. für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes amtliches Kennzeichen zugeteilt ist.

(1a) Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, daß keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970, die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März 1992 geändert worden ist, und § 49a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an Fahrzeugen bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen verdeckt und zusätzliche lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht erforderlich.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 32 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, nach Absatz 1 Satz 1 Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.

(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur, wenn

1.
für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Absätze 1 bis 3 zurückzuführen sind,

2.
die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und

3.
die Fahrzeuge bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einschließlich An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Verkehr

Eräuterungen zu den Bestimmungen:
Quelle: Amtliche Begründung des BMV zu vorstehenden Bestimmungen

Die Regelung in §1 erstreckt sich auf Ausnahmen für den Einsatz von Zugmaschinen und ihren Anhängern bei Brauchtumsveranstaltungen und Altmaterialsammlungen, Landschaftsäuberungen oder Feuerwehreinsätzen und -übungen.

1. Unter Brauchtumsveranstaltungen fallen z. B. Fastnachtsumzüge, Felderfahretn, Schützen – und Feuerwehrfeste. Der Begriff „örtliche Brauchtumsveranstaltungen“ wird bereits in der Allg. Verwltungsvorschrift zu §29 Abs. 2 StVO verwendet; diese Bestimmung stellt „kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen“ von der Erlaubnispflicht nach §29 Abs. 3 StVO frei.

a. Es besteht vornehmlich für den ländlichen Raum ein Bedürfnis, durch allg. Ausnahmeregelung den Einsatz von langsam fahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und von Anhängern (in der Regel aus der LoF) für die Brauchtumsveranstaltungen zu erleichtern, indem von der Zulassungspflicht (§1 Abs.1) befreit wird.

Die Befreiung von der Zulassungspflicht – und damit gemäß §3 Nr.1 des Kfz-Steuergesetzes auch von der Kfz-Steuerpflicht – für die Dauer der veranstaltung einschließlich An- und Abfahreten erscheint vertretbar.

Da die betreffenden Zugmaschinen – auch als LoF Kfz ohnehin der Zulassungspflicht nach §18 Abs. 1 StVZO unterliegen und daher in aller Regel bereits zugelassen sein dürften, wäre – falls insoweit die Ausnahmeregelung für die Veranstaltung in Anspruch genommen werden sollte – eine Umschreibung bei der Zulassungsstelle nötig; indes wird man wohl – auch mit Rücksicht auf die meist relativ kurze Dauer solcher Veranstaltungen – hiervon allg. absehen.

Von viel größerer praktischer bedeutung ist, dass von diesern Zugmaschinen gezogenen und möglicherweise zulassungsfreien LoF-Anhängern durch den Einsatz auf Brauchtumsveranstaltungen nicht zulassungspflichtig werden.

Dies stellt §1 Abs. 1 der vorliegenden Ausnahmeverordnung sicher.

Im Interesse der verkehrsicherheit und aus Gründen der Beschränkung der Zahl der begünstigten Fahrzeuge fallen unter die Befreiung – abgesehen von den Anhängern – nur die langsam laufenden Zugmaschinen (bis 32 km/h). Die 32 km/h bilden derzeit die Grenze für sogen. Langsamläufer unter den Zugmaschinen.
Es bleibt für diese Fahrzeuge jedoch das Erfordernis der Betriebserlaubnis (§18 Abs. 3 Satz 1 StVZO) und des eigenen zugeteilten Kennzeichens (§18 Abs. 4 Satz 1 StVZO) sowie als Fahrzeugpapier mindestens der Betriebserlaubnisnachweis (§18 Abs. 5 StVZO)

Außerdem gelten – ohne dass dies in der Ausnahmeverordnung einer Erwähnung bedarf – die Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 ff StVZO.

b. Die durch §1 Abs. 2 eröffnete Möglichkeit, solche Zugmaschinen mit ihren Anhängern auch mit dem Führerschein der Klasse 5 (nach neuem Fahrerlaubnisrecht (§6 FeV) ist mind. die Klasse L erforderlich) fahren zu dürfen, soll die Beteilligung von Helfern ermöglichen, die sich in ihrer Freizeit hierfür zur Verfügung stellen. Die Ausnahme erscheint vertretbar, zumal sie auf langsam fahrende Zugmaschinen (bis 32 km/h) beschränkt ist, das Mindetsalter des Fahrzeugführes 18 Jahre betragen muss und bei den Veranstaltungen selbst nach §1 Abs. 4 Nr. 2 der Ausnahmeverordnung nur mir Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf.

c. Für die Verwendung der Fahrzeuge auf Brauchtumsveranstaltungen ist außerdem eine Ausnahem vom Verbot der der Beförderung von Personen auf der Ladefläche der Anhänger vorgesehen (§1 Abs. 3)

Die Beförderung insbesondere aktiver Teilnehmer auf den Festwagen ist häufig wesentlicher Bestandteil solcher Umzüge (z. B. Fastnachtsumzüge).

Diese Befreiung von §21 Abs. 2 Satz 2 StVO ist nur vertretbar, wenn ausreichende Schutzvorkehrungen – insbesondere baulicher Art – gegen Unfälle und sonstige Gefährdung der Teilnehmer getroffen werden. §1 Abs. 3 erklärt dies zur Bedingung für die Ausnahmeregelung.

Außerdem sieht §1 Abs. 4 Nr. 2 als weitere Bedingung vor, dass die unter die Ausnahmeregelung fallenden Fahrzeuge auf der Veranstaltung selbst nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen.

d. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung ist unerlässlich (vgl. §1 Abs. 4 Nr. 1)

Für die Zugmaschinen selbst – auch wenn sie zulassungsfrei gestellt sind – besteht ohnehin eine Versicherungspflicht nach §1 des Pflichtversicherungsgesetzes. Falls die Versicherung, insbesondere der Anhänger, auf den LoF-Betrieb oder LoF-Zwecke beschränkt ist, müsste sie für den Einsatz auf Brauchtumsveranstaltungen erweitert werden.

In Betracht kommt eine Deckungszusage des Versicherers im Rahmen einer bereits bestehenden Haftplflichtversicherung.

Statt dessen kann jedoch auch eine gesonderte Kfz-haftpflichtversicherung für die teilnehmenden Lof-Fahrzeuge abgeschlossen werden.

Was aber sind Brauchtumsveranstaltungen?

In der amtlichen Begründung zur Einführung der 2. AVO werden als örtliche Brauchtumsveranstaltungen z.B. Fastnachtsumzüge, Felderfahrten, Schützen- und Feuerwehrfeste genannt. Eine hilfreiche, abschließende Definition findet man dort allerdings nicht. Auch die in gängigen Lexika gefundenen Erläuterungen sind nur bedingt hilfreich.

Brauch: aus früher Zeit überlieferte oder neu entstehende und für unterschiedliche Zeitdauer verbindliche Äußerungsform gesellschaftlichen Verhalterns3.

Brauchtum: soziologischer Begriff zur Bezeichnung von Verhaltensregeln, die einen traditionellen Charakter haben und nicht mit besonderen Entscheidungshandlungen verknüpft sind .

Sitte: Eine in der Gesellschaft wirksame traditionelle Verhaltensregel3.

Tradition: allgemein im Sinne von Überlieferung. Herkommen, Brauch, Gewohnheit insbesondere Weitervermittlung von wertvoll gehaltenem Kulturgut, von moralischen Prinzipien.

Bei der Beurteilung möglicher Brauchtumsveranstaltungen muss unterschieden werden, ob es sich um solche Veranstaltungen handelt oder um An- bzw. Abfahrten zu solchen Veranstaltungen.

Die vorstehend angeführten Definitionen lassen aber bedauerlicherweise immer noch keine zweifelsfreie Aussage zu, ob es sich bei den eingangs erwähnten Beispielen um Brauchtumsveranstaltungen handelt. Bei der Fahrt der jugendlichen Leichtathleten, der Vatertagsfahrt und der Weihnachtsbaumsammelaktion wird dies eindeutig zu verneinen sein.

Die Fahrt ins Jagdrevier kann den Brauchtumsveranstaltungen schon nicht mehr zweifelsfrei zugeordnet werden, allerdings ist schwerlich einzusehen, warum diese Fahrt anders als Felderfahrten (Gemarkungsfahrten) zu bewerten sein sollte. Zweifelsfrei sind dagegen Faschings- und Kerweumzüge, nicht aber die An- und Abfahrten zu solchen Umzügen.

Allerdings entfallen nicht bereits dann, wenn gegen eine Vorschrift der 2. AVO verstoßen wird die dort genannten Privilegien, sondern dies ist nur dann der Fall,

wenn keine gesonderte Haftpflichtversicherung für den Anhänger besteht
oder die Geschwindigkeit auf der An- und Abfahrt bzw. während der Veranstaltung mehr als 25 km/h beträgt
oder keine Kennzeichnung mit 25 km/h Schildern vorhanden ist.

Ansonsten beurteilen sich Verstöße nach den jeweiligen Vorschriften z.B. § 21 StVO, wenn sich auf der An- oder Abfahrt zu einem Faschings- oder Kerweumzug Personen auf der Ladefläche befinden.

Auch bei dem Versuch, etwas Klarheit in dieses Rechtsgebiet zu bringen, wird es bei Zweifelsfällen bleiben, die die Rechtsprechung klären muss. Nicht immer wird dies mit der polizeilichen Sichtweise übereinstimmen. Besser wäre allerdings eine klare rechtliche Vorgabe in der 2. AVO.

Verfasser: Bernhard König

Dozent für Verkehrsrecht/Verkehrslehre an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden – Fachbereich Polizei –

Studienort Frankfurt(Main)/Mühlheim

7. September 2003