Der Laie und sein Oldtimer

Kennzeichen im Überblick

Traktor Kennzeichen im Überblick Sie wollen Ihren alten Traktor zulassen? Hier finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Kennzeichen für Ihren Traktor, mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Grünes Nummernschild Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe können Traktoren steuerfrei auf das grüne Nummernschild zulassen. Anhänger dürfen als Folgefahrzeug mit gleichem Nummernschild wie das Zugfahrzeug mitgeführt werden. Vorteile: – […]

Brauchtumsveranstaltungen

Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

StVOuaVsAusnV 2
Geltung ab 22.03.1989

(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 7. 8.2002 I 3267 +++)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), Nummer 3 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert durch Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:

§ 1

(1) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen gelten als von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert worden ist, ausgenommen, wenn sie

1. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,

2. für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,

3. zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen oder

4. auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach Nummer 1, 2 oder 3 verwendet werden.

Dies gilt nur, wenn

1. für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis erteilt und hierüber mindestens ein in § 18 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannter Nachweis ausgestellt ist und

2. für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes amtliches Kennzeichen zugeteilt ist.

(1a) Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, daß keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970, die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März 1992 geändert worden ist, und § 49a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an Fahrzeugen bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen verdeckt und zusätzliche lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht erforderlich.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 32 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, nach Absatz 1 Satz 1 Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.

(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur, wenn

1.
für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Absätze 1 bis 3 zurückzuführen sind,

2.
die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und

3.
die Fahrzeuge bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einschließlich An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Verkehr

Eräuterungen zu den Bestimmungen:
Quelle: Amtliche Begründung des BMV zu vorstehenden Bestimmungen

Die Regelung in §1 erstreckt sich auf Ausnahmen für den Einsatz von Zugmaschinen und ihren Anhängern bei Brauchtumsveranstaltungen und Altmaterialsammlungen, Landschaftsäuberungen oder Feuerwehreinsätzen und -übungen.

1. Unter Brauchtumsveranstaltungen fallen z. B. Fastnachtsumzüge, Felderfahretn, Schützen – und Feuerwehrfeste. Der Begriff „örtliche Brauchtumsveranstaltungen“ wird bereits in der Allg. Verwltungsvorschrift zu §29 Abs. 2 StVO verwendet; diese Bestimmung stellt „kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen“ von der Erlaubnispflicht nach §29 Abs. 3 StVO frei.

a. Es besteht vornehmlich für den ländlichen Raum ein Bedürfnis, durch allg. Ausnahmeregelung den Einsatz von langsam fahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und von Anhängern (in der Regel aus der LoF) für die Brauchtumsveranstaltungen zu erleichtern, indem von der Zulassungspflicht (§1 Abs.1) befreit wird.

Die Befreiung von der Zulassungspflicht – und damit gemäß §3 Nr.1 des Kfz-Steuergesetzes auch von der Kfz-Steuerpflicht – für die Dauer der veranstaltung einschließlich An- und Abfahreten erscheint vertretbar.

Da die betreffenden Zugmaschinen – auch als LoF Kfz ohnehin der Zulassungspflicht nach §18 Abs. 1 StVZO unterliegen und daher in aller Regel bereits zugelassen sein dürften, wäre – falls insoweit die Ausnahmeregelung für die Veranstaltung in Anspruch genommen werden sollte – eine Umschreibung bei der Zulassungsstelle nötig; indes wird man wohl – auch mit Rücksicht auf die meist relativ kurze Dauer solcher Veranstaltungen – hiervon allg. absehen.

Von viel größerer praktischer bedeutung ist, dass von diesern Zugmaschinen gezogenen und möglicherweise zulassungsfreien LoF-Anhängern durch den Einsatz auf Brauchtumsveranstaltungen nicht zulassungspflichtig werden.

Dies stellt §1 Abs. 1 der vorliegenden Ausnahmeverordnung sicher.

Im Interesse der verkehrsicherheit und aus Gründen der Beschränkung der Zahl der begünstigten Fahrzeuge fallen unter die Befreiung – abgesehen von den Anhängern – nur die langsam laufenden Zugmaschinen (bis 32 km/h). Die 32 km/h bilden derzeit die Grenze für sogen. Langsamläufer unter den Zugmaschinen.
Es bleibt für diese Fahrzeuge jedoch das Erfordernis der Betriebserlaubnis (§18 Abs. 3 Satz 1 StVZO) und des eigenen zugeteilten Kennzeichens (§18 Abs. 4 Satz 1 StVZO) sowie als Fahrzeugpapier mindestens der Betriebserlaubnisnachweis (§18 Abs. 5 StVZO)

Außerdem gelten – ohne dass dies in der Ausnahmeverordnung einer Erwähnung bedarf – die Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 ff StVZO.

b. Die durch §1 Abs. 2 eröffnete Möglichkeit, solche Zugmaschinen mit ihren Anhängern auch mit dem Führerschein der Klasse 5 (nach neuem Fahrerlaubnisrecht (§6 FeV) ist mind. die Klasse L erforderlich) fahren zu dürfen, soll die Beteilligung von Helfern ermöglichen, die sich in ihrer Freizeit hierfür zur Verfügung stellen. Die Ausnahme erscheint vertretbar, zumal sie auf langsam fahrende Zugmaschinen (bis 32 km/h) beschränkt ist, das Mindetsalter des Fahrzeugführes 18 Jahre betragen muss und bei den Veranstaltungen selbst nach §1 Abs. 4 Nr. 2 der Ausnahmeverordnung nur mir Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf.

c. Für die Verwendung der Fahrzeuge auf Brauchtumsveranstaltungen ist außerdem eine Ausnahem vom Verbot der der Beförderung von Personen auf der Ladefläche der Anhänger vorgesehen (§1 Abs. 3)

Die Beförderung insbesondere aktiver Teilnehmer auf den Festwagen ist häufig wesentlicher Bestandteil solcher Umzüge (z. B. Fastnachtsumzüge).

Diese Befreiung von §21 Abs. 2 Satz 2 StVO ist nur vertretbar, wenn ausreichende Schutzvorkehrungen – insbesondere baulicher Art – gegen Unfälle und sonstige Gefährdung der Teilnehmer getroffen werden. §1 Abs. 3 erklärt dies zur Bedingung für die Ausnahmeregelung.

Außerdem sieht §1 Abs. 4 Nr. 2 als weitere Bedingung vor, dass die unter die Ausnahmeregelung fallenden Fahrzeuge auf der Veranstaltung selbst nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen.

d. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung ist unerlässlich (vgl. §1 Abs. 4 Nr. 1)

Für die Zugmaschinen selbst – auch wenn sie zulassungsfrei gestellt sind – besteht ohnehin eine Versicherungspflicht nach §1 des Pflichtversicherungsgesetzes. Falls die Versicherung, insbesondere der Anhänger, auf den LoF-Betrieb oder LoF-Zwecke beschränkt ist, müsste sie für den Einsatz auf Brauchtumsveranstaltungen erweitert werden.

In Betracht kommt eine Deckungszusage des Versicherers im Rahmen einer bereits bestehenden Haftplflichtversicherung.

Statt dessen kann jedoch auch eine gesonderte Kfz-haftpflichtversicherung für die teilnehmenden Lof-Fahrzeuge abgeschlossen werden.

Was aber sind Brauchtumsveranstaltungen?

In der amtlichen Begründung zur Einführung der 2. AVO werden als örtliche Brauchtumsveranstaltungen z.B. Fastnachtsumzüge, Felderfahrten, Schützen- und Feuerwehrfeste genannt. Eine hilfreiche, abschließende Definition findet man dort allerdings nicht. Auch die in gängigen Lexika gefundenen Erläuterungen sind nur bedingt hilfreich.

Brauch: aus früher Zeit überlieferte oder neu entstehende und für unterschiedliche Zeitdauer verbindliche Äußerungsform gesellschaftlichen Verhalterns3.

Brauchtum: soziologischer Begriff zur Bezeichnung von Verhaltensregeln, die einen traditionellen Charakter haben und nicht mit besonderen Entscheidungshandlungen verknüpft sind .

Sitte: Eine in der Gesellschaft wirksame traditionelle Verhaltensregel3.

Tradition: allgemein im Sinne von Überlieferung. Herkommen, Brauch, Gewohnheit insbesondere Weitervermittlung von wertvoll gehaltenem Kulturgut, von moralischen Prinzipien.

Bei der Beurteilung möglicher Brauchtumsveranstaltungen muss unterschieden werden, ob es sich um solche Veranstaltungen handelt oder um An- bzw. Abfahrten zu solchen Veranstaltungen.

Die vorstehend angeführten Definitionen lassen aber bedauerlicherweise immer noch keine zweifelsfreie Aussage zu, ob es sich bei den eingangs erwähnten Beispielen um Brauchtumsveranstaltungen handelt. Bei der Fahrt der jugendlichen Leichtathleten, der Vatertagsfahrt und der Weihnachtsbaumsammelaktion wird dies eindeutig zu verneinen sein.

Die Fahrt ins Jagdrevier kann den Brauchtumsveranstaltungen schon nicht mehr zweifelsfrei zugeordnet werden, allerdings ist schwerlich einzusehen, warum diese Fahrt anders als Felderfahrten (Gemarkungsfahrten) zu bewerten sein sollte. Zweifelsfrei sind dagegen Faschings- und Kerweumzüge, nicht aber die An- und Abfahrten zu solchen Umzügen.

Allerdings entfallen nicht bereits dann, wenn gegen eine Vorschrift der 2. AVO verstoßen wird die dort genannten Privilegien, sondern dies ist nur dann der Fall,

wenn keine gesonderte Haftpflichtversicherung für den Anhänger besteht
oder die Geschwindigkeit auf der An- und Abfahrt bzw. während der Veranstaltung mehr als 25 km/h beträgt
oder keine Kennzeichnung mit 25 km/h Schildern vorhanden ist.

Ansonsten beurteilen sich Verstöße nach den jeweiligen Vorschriften z.B. § 21 StVO, wenn sich auf der An- oder Abfahrt zu einem Faschings- oder Kerweumzug Personen auf der Ladefläche befinden.

Auch bei dem Versuch, etwas Klarheit in dieses Rechtsgebiet zu bringen, wird es bei Zweifelsfällen bleiben, die die Rechtsprechung klären muss. Nicht immer wird dies mit der polizeilichen Sichtweise übereinstimmen. Besser wäre allerdings eine klare rechtliche Vorgabe in der 2. AVO.

Verfasser: Bernhard König

Dozent für Verkehrsrecht/Verkehrslehre an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden – Fachbereich Polizei –

Studienort Frankfurt(Main)/Mühlheim

7. September 2003

Anhänger und Traktoren

Anhänger und Traktoren

Auf unseren Straßen ist der Betrieb grundsätzlich nur mit zugelassenen Fahrzeugen erlaubt.
Für diese Fahrzeuge benötigt der Fahrzeugführer eine Fahrerlaubnis. Der Gesetzgeber hat aber für einzelne Fahrzeuge und Personen Ausnahmen zugelassen.

In der Regel benötigt man zum Ziehen von Anhängern eine entsprechende Fahrerlaubnis, welche in der Fahrerlaubnisverornung (FeV) nachzulesen ist.

Eine diese Ausnahmen betrifft die Land- und Forstwirtschaft.

Dort ist das Führen von Zügen unter Beachtung folgender Punkte möglich.

1. Die Zgm. darf eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von max. 32 km/h haben,

2. der Zug oder einzelne Fz. müssen von lof-Lohnunternehmen vermietet oder auf
andere Art/Weise überlassen worden sein,

3. der Zug wird vom LoF-Wirt selbst oder von einer anderen Person geführt, welche in
seinem Betrieb beschäftigt ist,

4. der Zug wird für lof-Zwecke verwendet

und

5. der Zug wird mit einer max. Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren und ist als solcher entsprechend gekennzeichnet.

WICHTIG: Nur (und nur dann) wenn alle diese Bedingungen
erfüllt sind und zutreffen, dann darf die Person einen Zug mit mehr als 3 Achsen führen.

Der Traktor kann schwarzes oder grünes Kennzeichen besitzen, die Anhänger können
zulassungsfrei bzw. zugelassen sein.

Hierbei ist die Zulassung hinsichtlich der Steuer unerheblich.

Wichtig ist nur, das der Zug sich im land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz/Betrieb
befindet.

An Zugm./Traktoren dürfen bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger nur in der LoF und mit
einer max. Geschwindigkeit von 25 km/h geführt werden.
Die Anhänger müssen dann mit einem Geschwindigkeitsschild (25 km/h) gekennzeichnet
werden. Das Folgekennzeichen der Zugm. Ist erlaubt, jedoch aber nicht vorgeschrieben.
Fehlt dieses Schild, so muß der Anhänger zugelassen sein.

Sollte eine dieser Bestimmungen/Anforderungen nicht gegeben sein, so macht sich der
Halter/Führer strafbar.

Die Fahrzeug – Zulassungsverordnung

Zulassung von Fahrzeugen

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung -kurz: FZV- ist seit dem 01.03.2007 in Kraft.

Aufgrund umfangreicher Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) ergeben sich übersichtlichere und vereinfachte Vorschriften zum Zulassungsverfahren.

Hier vorab die wesentlichen Änderungen / Vereinfachungen:

– bei der Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug ist jetzt der Nachweis über eine Einzelgenehmigung Zulassungsbescheinigung Teil I, -ehem. Fz.brief) und eine gültige HU und AU vorzulegen. Nur beim Fehlen amtlicher Dokumente oder Nachweise zur Fahrzeugbeschreibung und nach Löschung der Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister (nach 7
Jahren) ist ein Gutachten gem. § 21 StVZO erforderlich.

– Oldtimergutachten wurden neu in § 23 StVZO geregelt. Diese
Gutachten zur Erteilung eines „H-Kennzeichens“ dürfen nun auch
Prüfungsingenieure durchführen.

– Die 49. AusnahmeVOStVZO wurde aufgehoben, die neue Regelung (§ 17 FZV) zur Erteilung von „roten 07er-kennzeichen“ wird nun auf Basis der Oldtimerdefinition durchgeführt.
Für das Gutachten muss das Fahrzeug mind. 30 Jahre alt sein.

– Als Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit können Zulassungsstellen von ihr bestimmte Nachweise oder Begutachtungen ( ehem. § 17 StVZO) durch amtl. Sachverständige und Prüfer sowie Prüfungsingenieure fordern.

Vorteile die sich aus der FZV ergeben sollen:
– geringerer Aufwand bei der Wiederzulassung abgemeldeter Fahrzeuge
(HU anstelle Gutachten gem. §21 StVZO)
– Kostenreduzierung
– weniger Aufwand bei der Zulassung von Fahrzeugen mit EG-
Typengenehmigung
– freie Wahl der Prüforganisation bei der Erstellung von Gutachten von
Oldtimern

So nun zur FZV, dies gliedert sich in 7 Abschnitte. Ich gehe soweit möglich speziell auf unsere Belange ein.

Die FZV ist anzuwenden auf die Zulassung von Kfz mit einer bauart-bedingten Höchstgeschwindigkeit (bbh) von mehr als 6 km/h und auf die Zulassung von Anhänger.

Das heißt, alles was max. 6 km/h oder weniger fährt fällt nicht unter das Zulassungsverfahren nach FZV.

 

Es werden bestimmte Fahrzeugbegriffe festgelegt, hier welche uns im allg. betreffen.

Im Sinne der FZV sind

Kfz: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, also alles was nicht an Schienen gebunden ist und von einem Motor (unabhängig der Antriebsart) angetrieben werden

Anhänger: zum Anhängen an ein Kfz bestimmte und geeignete Fahrzeuge

Fahrzeuge: Kfz und ihre Anhänger

nationale Typengenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fz, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen techn. Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßen-verkehrsgesetz (StVG) und eine Allg. Betriebserlaubnis im Sinne der StVZO.

Einzeltypgenehmigung: die beh. Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbständige techn. Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht, sie eine BE im
Sinne des StVG und eine Einzelbetriebserlaubnis nach der StVZO

Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige techn. Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typengenehmigungsrichtlinie
genehmigten Typ entspricht

Datenbescheinigung: die vom Inhaber einer nationalen Typengenehmigung für Fz ausgestellte Bescheinigung, dass das Fz zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den aus-gewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht

Zugmaschine: Kfz, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind

land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kfz, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für lof-Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in lof-Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit lof-Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind

selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kfz, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fz fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind

Oldtimer: Fz, die vor mind. 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des
kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen

Es wird klar ausgeführt, das Fz auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden dürfen,wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fz einem genehmigten Typ entspricht bzw. eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kfz-Haftpflicht besteht. Der Nachweis über eine Zulassung erfolgt durch Zuteilung einesKennzeichens und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

Von der Notwendigkeit der Zulassung sind folgende Kraftfahrzeugarten befreit:
– selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM)

– folgende Arten von Anhängern:
+ Anhänger in LoF
+ Wohnwagen von Schaustellerbetrieben
+ fahrbare Baubuden

– Arbeitsmaschinen

– lof-Arbeitsgeräte

Der Halter darf die Inbetriebnahme eines zulassungpflichtigen Fz nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fz nicht zugelassen ist.

Der § 4 sagt etwas über die Voraussetzungen für eine Inbetriebnahme zulassungsfreier Fahrzeuge aus.

Es wird aufgeführt, das die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fz (siehe oben) mit einer zul.Gesamtasse von mehr als 3000 kg dürfen auf öffentl. Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ bzw. einer Einzelgenehmigung entsprechen. SAM mit bbh mehr als 20 km/h dürfen auf öffentl. Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein eigenes Kennzeichen besitzen. Werden lof-Anhänger, Wohnwagen (Schausteller), Baubuden und Arbeitsmaschinen auf öffentl. Straßen geführt und ist keine Zulassungsbescheinigung Teil ausgestellt, so ist eine Übereinstimmungserklärung oder eine Datenbestätigung oder eine Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung mitzuführen. Weiter wird aufgeführt, das die zuständige Behörde den Betrieb des Fz im öffentl. Straßenverkehr untersagen oder beschränken kann, wenn das Fz nicht dieser Verordnung bzw. der StVZO entspricht. Ist der Betrieb eines Fz untersagt, für das ein Kennz. zugeteilt ist, hat der Eigentümer oder Halter das Fz außer Betrieb zu setzen oder er muss Nachweisen das der Mangel behoben ist. Auch hat die Behörde die Möglichkeit ein Gutachten über die Vorschriftsmäßigkeit des Fz einzufordern, wenn der Verdacht / Anlass besteht, dass ein Fz nicht den Vorschriften entspricht.

Beim Zulassungsverfahren bzw. stellen eines Antrages auf Zulassung sind die üblichen Daten (Name, Vorname usw.) anzugeben. Mit diesem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese jedoch nicht vorhanden ist, ist diese gem. § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

Auf Antrag wird für ein Fz, für das ein Gutachten nach § 23 StVZO vorliegt ein „Oldtimer-Kennz.“ (H-Kennz.) zugeteilt.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fz.schein) und Teil II (ehem. Fz.brief) werden von der zuständigen Zulassungsstelle ausgefüllt.
Teil I erklärt, dass das Fz zugelassen ist und Teil II klärt die Besitzerfrage. Für beide Teile werden der Zulassungsstelle Daten des entsprechenden Fz-Typs durch das KBA zur Verfügung gestellt, soweit sie dort vorhanden sind. Bei der Beantragung des Teils II ist die Verfügungsberechtigung (Kaufvertrag, alter Fz.brief) nachzuweisen. Die Zulassungsstelle kann in Einzelfällen beim KBA Daten über die Verfügungsberechtigung abfragen.
Das Ausfüllen eines Teils II sowie deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur bei Vorlage der Übereinstimmungs-bescheinigung, der Datenbestätigung oder der Einzelgenehmigung zulässig. Hierfür werden durch das KBA ebenfalls Typendaten zur Verfügung gestellt, soweit diese dort vorhanden sind. Bei der Wiederzulassung ist zu beachten, hätte für die Dauer der Ausserbetriebsetzung eine HU / AU durchgeführt werden müssen, so ist diese Untersuchung vor der Wiederzulassung vorzunehmen. Sind die Fz- und Halterdaten bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fz nicht anderweitig erbracht werden, ist gem. § 21 StVZO (Bescheinigung Einzelgenehmigung) anzuwenden.

Zum Schluss noch ein paar Worte zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer.
Fz die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fz und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen, benötigen hierfür sowie für die Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennz (07er-Kennz.) führen. Weiterhin sind Probe-, Überführungsfahrten sowie Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fz erlaubt.

Wichtig, es ist jetzt bei diesen Kennz. Ein Oldtimergutachten erforderlich.

Mitzuführende Gegenstände

StVZO § 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände

Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
1. Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1),
2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),
3. Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),
4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2),
5. tragbare Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5) und
windsichere Handlampen (§ 54b),
6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2),
7. Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Abs.11 Nr.2
Halbsatz 2).

StVZO § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen………

(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entspricht.
Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.

StVZO § 41 Bremsen und Unterlegkeile

(1) Kraftfahrzeuge müssen 2 voneinander unabhängige Bremsanlagen haben….

(14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind mindestens
1. ein Unterlegkeil bei
a) Kraftfahrzeugen – ausgenommen Gleiskettenfahrzeuge – mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t,
b) zweiachsigen Anhängern – ausgenommen Sattel- und Starr-deichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg,
2. 2 Unterlegkeile bei
a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
b) Sattelanhängern,
c) Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.

StVZO § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage

(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebs-fertigem Zustand sein.
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck ;
2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden.

Oben aufgeführte Punkte sind Gesetz, aber es empfiehlt sich zumindest einen Verbandkasten mitzuführen. Ein Unfall bzw. Unglück kommt schneller als man denkt, man muß ja nicht selbst davon betroffen sein, aber es ist immer gut wenn anderen in Schadensfällen geholfen werden kann.
Ein Verbandkasten nimmt ja auch nicht viel Platz weg und meistens steht irgendwo zu Hause noch einer rum.