Die Fahrzeug – Zulassungsverordnung

Zulassung von Fahrzeugen

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung -kurz: FZV- ist seit dem 01.03.2007 in Kraft.

Aufgrund umfangreicher Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) ergeben sich übersichtlichere und vereinfachte Vorschriften zum Zulassungsverfahren.

Hier vorab die wesentlichen Änderungen / Vereinfachungen:

– bei der Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug ist jetzt der Nachweis über eine Einzelgenehmigung Zulassungsbescheinigung Teil I, -ehem. Fz.brief) und eine gültige HU und AU vorzulegen. Nur beim Fehlen amtlicher Dokumente oder Nachweise zur Fahrzeugbeschreibung und nach Löschung der Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister (nach 7
Jahren) ist ein Gutachten gem. § 21 StVZO erforderlich.

– Oldtimergutachten wurden neu in § 23 StVZO geregelt. Diese
Gutachten zur Erteilung eines „H-Kennzeichens“ dürfen nun auch
Prüfungsingenieure durchführen.

– Die 49. AusnahmeVOStVZO wurde aufgehoben, die neue Regelung (§ 17 FZV) zur Erteilung von „roten 07er-kennzeichen“ wird nun auf Basis der Oldtimerdefinition durchgeführt.
Für das Gutachten muss das Fahrzeug mind. 30 Jahre alt sein.

– Als Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit können Zulassungsstellen von ihr bestimmte Nachweise oder Begutachtungen ( ehem. § 17 StVZO) durch amtl. Sachverständige und Prüfer sowie Prüfungsingenieure fordern.

Vorteile die sich aus der FZV ergeben sollen:
– geringerer Aufwand bei der Wiederzulassung abgemeldeter Fahrzeuge
(HU anstelle Gutachten gem. §21 StVZO)
– Kostenreduzierung
– weniger Aufwand bei der Zulassung von Fahrzeugen mit EG-
Typengenehmigung
– freie Wahl der Prüforganisation bei der Erstellung von Gutachten von
Oldtimern

So nun zur FZV, dies gliedert sich in 7 Abschnitte. Ich gehe soweit möglich speziell auf unsere Belange ein.

Die FZV ist anzuwenden auf die Zulassung von Kfz mit einer bauart-bedingten Höchstgeschwindigkeit (bbh) von mehr als 6 km/h und auf die Zulassung von Anhänger.

Das heißt, alles was max. 6 km/h oder weniger fährt fällt nicht unter das Zulassungsverfahren nach FZV.

 

Es werden bestimmte Fahrzeugbegriffe festgelegt, hier welche uns im allg. betreffen.

Im Sinne der FZV sind

Kfz: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, also alles was nicht an Schienen gebunden ist und von einem Motor (unabhängig der Antriebsart) angetrieben werden

Anhänger: zum Anhängen an ein Kfz bestimmte und geeignete Fahrzeuge

Fahrzeuge: Kfz und ihre Anhänger

nationale Typengenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fz, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen techn. Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßen-verkehrsgesetz (StVG) und eine Allg. Betriebserlaubnis im Sinne der StVZO.

Einzeltypgenehmigung: die beh. Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbständige techn. Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht, sie eine BE im
Sinne des StVG und eine Einzelbetriebserlaubnis nach der StVZO

Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige techn. Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typengenehmigungsrichtlinie
genehmigten Typ entspricht

Datenbescheinigung: die vom Inhaber einer nationalen Typengenehmigung für Fz ausgestellte Bescheinigung, dass das Fz zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den aus-gewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht

Zugmaschine: Kfz, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind

land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kfz, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für lof-Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in lof-Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit lof-Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind

selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kfz, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fz fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind

Oldtimer: Fz, die vor mind. 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des
kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen

Es wird klar ausgeführt, das Fz auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden dürfen,wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fz einem genehmigten Typ entspricht bzw. eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kfz-Haftpflicht besteht. Der Nachweis über eine Zulassung erfolgt durch Zuteilung einesKennzeichens und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

Von der Notwendigkeit der Zulassung sind folgende Kraftfahrzeugarten befreit:
– selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM)

– folgende Arten von Anhängern:
+ Anhänger in LoF
+ Wohnwagen von Schaustellerbetrieben
+ fahrbare Baubuden

– Arbeitsmaschinen

– lof-Arbeitsgeräte

Der Halter darf die Inbetriebnahme eines zulassungpflichtigen Fz nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fz nicht zugelassen ist.

Der § 4 sagt etwas über die Voraussetzungen für eine Inbetriebnahme zulassungsfreier Fahrzeuge aus.

Es wird aufgeführt, das die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fz (siehe oben) mit einer zul.Gesamtasse von mehr als 3000 kg dürfen auf öffentl. Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ bzw. einer Einzelgenehmigung entsprechen. SAM mit bbh mehr als 20 km/h dürfen auf öffentl. Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein eigenes Kennzeichen besitzen. Werden lof-Anhänger, Wohnwagen (Schausteller), Baubuden und Arbeitsmaschinen auf öffentl. Straßen geführt und ist keine Zulassungsbescheinigung Teil ausgestellt, so ist eine Übereinstimmungserklärung oder eine Datenbestätigung oder eine Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung mitzuführen. Weiter wird aufgeführt, das die zuständige Behörde den Betrieb des Fz im öffentl. Straßenverkehr untersagen oder beschränken kann, wenn das Fz nicht dieser Verordnung bzw. der StVZO entspricht. Ist der Betrieb eines Fz untersagt, für das ein Kennz. zugeteilt ist, hat der Eigentümer oder Halter das Fz außer Betrieb zu setzen oder er muss Nachweisen das der Mangel behoben ist. Auch hat die Behörde die Möglichkeit ein Gutachten über die Vorschriftsmäßigkeit des Fz einzufordern, wenn der Verdacht / Anlass besteht, dass ein Fz nicht den Vorschriften entspricht.

Beim Zulassungsverfahren bzw. stellen eines Antrages auf Zulassung sind die üblichen Daten (Name, Vorname usw.) anzugeben. Mit diesem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese jedoch nicht vorhanden ist, ist diese gem. § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

Auf Antrag wird für ein Fz, für das ein Gutachten nach § 23 StVZO vorliegt ein „Oldtimer-Kennz.“ (H-Kennz.) zugeteilt.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fz.schein) und Teil II (ehem. Fz.brief) werden von der zuständigen Zulassungsstelle ausgefüllt.
Teil I erklärt, dass das Fz zugelassen ist und Teil II klärt die Besitzerfrage. Für beide Teile werden der Zulassungsstelle Daten des entsprechenden Fz-Typs durch das KBA zur Verfügung gestellt, soweit sie dort vorhanden sind. Bei der Beantragung des Teils II ist die Verfügungsberechtigung (Kaufvertrag, alter Fz.brief) nachzuweisen. Die Zulassungsstelle kann in Einzelfällen beim KBA Daten über die Verfügungsberechtigung abfragen.
Das Ausfüllen eines Teils II sowie deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur bei Vorlage der Übereinstimmungs-bescheinigung, der Datenbestätigung oder der Einzelgenehmigung zulässig. Hierfür werden durch das KBA ebenfalls Typendaten zur Verfügung gestellt, soweit diese dort vorhanden sind. Bei der Wiederzulassung ist zu beachten, hätte für die Dauer der Ausserbetriebsetzung eine HU / AU durchgeführt werden müssen, so ist diese Untersuchung vor der Wiederzulassung vorzunehmen. Sind die Fz- und Halterdaten bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fz nicht anderweitig erbracht werden, ist gem. § 21 StVZO (Bescheinigung Einzelgenehmigung) anzuwenden.

Zum Schluss noch ein paar Worte zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer.
Fz die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fz und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen, benötigen hierfür sowie für die Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennz (07er-Kennz.) führen. Weiterhin sind Probe-, Überführungsfahrten sowie Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fz erlaubt.

Wichtig, es ist jetzt bei diesen Kennz. Ein Oldtimergutachten erforderlich.